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Anwalt für Versicherungsrecht in Braunschweig-Waggum: Wir beraten Sie umfassend!

In Deutschland gibt es einen Bestand von ca. 450 Millionen private Versicherungsverträge.

Einen erhöhten Beratungsbedarf besitzt das Versicherungsrecht insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich hier zum einen um eine ausgewiesene „Spezialmaterie“ handelt, die von einer Vielzahl von spezialgesetzlichen Normen sowie spezieller Rechtsprechung in Einzelfällen geprägt ist, und zum anderen, da es durch eine nunmehr bereits einige Jahre zurückliegende Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) quasi vollständig „umgekrempelt“ worden ist.
In vielen Bereichen ist das VVG für den Versicherungsnehmer dabei vorteilhafter geworden (bspw. sind Fristen vereinheitlicht und verlängert worden, der vollständige Leistungsausfall bei grober Fahrlässigkeit ist aufgehoben worden), zum anderen regelt das VVG nunmehr viele Bereiche auch deutlicher und für den Versicherungsnehmer verbindlicher, was sich insbesondere im Bereich des neuen Systems der Folgen von vertraglichen Obliegenheitsverletzungen zeigt.

Diese Gesetzesänderung hat u.a. auch zur Folge, dass für den Versicherungsnehmer als rechtlichen Laien häufig nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche Regelungen in seinem konkreten Versicherungsvertrag überhaupt noch Geltung haben. Da das typische Wesen eines privaten Versicherungsvertrages ist, dass dieser häufig eine erhebliche Laufzeit besitzt (wer ändert schon seinen im Jahre 1970 geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag?), sind viele Klauseln dieses ursprünglichen Vertrages zum Teil durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam geworden oder durch die o.g. Gesetzesreform geändert. Bspw. gibt es eine in älteren Verträgen genannte Frist zur Klageerhebung gegen den Versicherer innerhalb von 6 Monaten nicht mehr!

Rechtsanwalt von Schrenck ist als Fachanwalt für Versicherungsrecht seit Jahren intensiv tätig. Dabei vertreten wir nicht nur Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern oder beraten diese außergerichtlich, sondern arbeiten auch für Versicherer bei der Durchsetzung von Regress- oder Rückforderungsansprüchen bzw. übernehmen die Vertretung in Deckungsprozessen.

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Versicherungszweige:

Insbesondere beinhaltet das Versicherungsrecht die folgenden verschiedenen privatrechtlichen Versicherungszweige:

Private Haftpflichtversicherung:

Es gibt kaum eine Versicherung, die im Vergleich zu dem Risiko, das sie abdeckt, eine derart geringe Beitragshöhe besitzt. Ob der Fußball Ihres Sohnes das Wohnzimmerfenster des Nachbargrundstücks trifft, oder das Weinglas leider versehentlich an einer Stelle abgestellt wird, an der sich der Couchtisch nicht befindet, deckt diese Versicherung einen Großteil der Gefahren des täglichen Lebens ab. Ebenso vielfältig sind die Fragen zum Versicherungsumfang und Versicherungsleistung.

Rechtsschutzversicherung:

Auch Streit mit der eigenen Rechtsschutzversicherung kommt gelegentlich vor. Dabei ist insbesondere immer wieder Streitpunkt die Frage nach dem sog. „Rechtsschutzfall“, insbesondere dessen zeitlicher Anknüpfung. Hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei der Prüfung einer etwaigen Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung oder erforderlichenfalls Geltendmachung Ihres Deckungsanspruches.

Auch auf die freie Anwaltswahl sei an dieser Stelle kurz hingewiesen. Die mit der Erteilung einer Deckungszusage häufig von Versicherungsgesellschaften verknüpfte „Empfehlung“ bestimmter Anwaltskanzleien sind grundsätzlich nicht verbindlich und sollten auch stets vom Versicherungsnehmer geprüft werden.

Begrenzt wird der Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung schließlich durch die Prüfung der Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Hier nimmt der Versicherer eine – so gut wie mögliche – Prognose zum Ausgang der Interessenwahrnehmung vor, die Grenze der „Mutwilligkeit“ bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Unvernunft bei der Interessenwahrnehmung. Mutwilligkeit liegt also bspw. vor, wenn entweder der gleiche Erfolg wirtschaftlicher erreicht werden kann oder offensichtlich der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum erstrebten Erfolg steht. So bestehen z.B. Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Klage gegen eine sog. Limited (Ltd), die ihren Sitz in England hat und aufgrund ihrer äußerst beschränkten Haftung selten Aussicht auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderungen ihr gegenüber bietet.

Berufsunfähigkeitsversicherung:

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung, die häufig eine existenzielle Bedeutung im Fall des Eintritts eines Versicherungsfalles bekommt, ebenso häufig aber zum Streitfall zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer werden kann. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, häufig auch als sog. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebensversicherung ausgestaltet, sichert das Risiko von Krankheiten ab, die zu einer (überwiegenden) Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers führen. Davon umfasst sind insbesondere Krankheiten, die Gefäße, das Herz, den Kreislauf, Nerven sowie Krebs betreffen, und die nach einer Prognose andauern in ihren Folgen. Viele Fragen im Zusammenhang mit einer Geltendmachung von Ansprüchen und deren Ablehnung können dabei die Verletzung von Anzeige- und Aufklärungs- bzw. Mitteilungspflichten des Versicherungsnehmers sein. Wir helfen Ihnen bei der Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Versicherer hierbei umfassend.

Private Unfallversicherung:

Die private Unfallversicherung deckt das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem eingetretenen Unfall ab. Dabei ist stets Voraussetzung neben dem Kriterium des „Unfalles“, der vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, stets das Kriterium der Invalidität, d.h. des sog. Dauerschadens. Bei der Unfallversicherung muss dabei darauf hingewiesen werden, dass die Fristenregelung durchaus „tückisch“ ist. So muss der Dauerschaden innerhalb eines Jahres eingetreten sein, der Nachweis dieses Dauerschadens gegenüber dem Versicherer binnen 15 Monaten erfolgt sein. Nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, bspw. weil er das Unfallereignis (den Sturz oder Ähnliches) bestreitet – besteht wiederum eine Klagefrist von 3 Jahren. Fristverkürzung in alten Versicherungsverträgen gelten dabei nicht mehr, es gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren.

Die Versicherungsleistung bestimmt sich dabei grundsätzlich zunächst nach der vereinbarten Versicherungssumme ggf. einer sog. „progressiven Staffelung“ (Progression) und nach der sog. „Gliedertaxe“ hat sich in den Versicherungsbedingungen zum Vertrag, wofür die Invalidität jedes einzelnen Körpergliedes, bspw. Bein, Arm, Auge, Fuß, Hand – einzelne Prozentwerte aufgeführt sind, nach denen sich die Höhe der Leistung für den Fall der Invalidität dieses Körperteiles berechnen lässt.

Bei der Berechnung und Durchsetzung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung sind dabei für den Versicherungsnehmer genauso tätig wie für den Versicherer selbst bei der Führung bspw. eines Deckungsprozesses oder Rückforderungsprozesses.

Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung:

Der Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung gehören sicher zu den häufigsten Rechtsgebieten, die die Gerichte beschäftigen. Bekannt ist jedem der eigene erlittene Unfall und die damit verbundene Abwicklung des Schadens gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber auch, wenn die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Unfall versucht, (z.B. wegen eigener grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles oder Alkoholisierung) versucht, den eigenen Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen, entstehen Fragen und Probleme, bei denen wir Sie beraten und unterstützen können.

Die Kaskoversicherung betrifft hingegen Schäden am eigenen Pkw, z.B. durch einen eigens verschuldeten Unfall oder bspw. durch einen Diebstahl. In diesem Bereich besteht eine Vielzahl juristischer Probleme und „Spitzfindigkeiten“, die bei Fragen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers anfangen, sich über die Verletzung von Beratungspflichten der Versicherung (oder deren Agenten) fortsetzen bis hin zu einer in diesem Bereich geltenden sehr differenzierten Ausgestaltung der Darlegungs- und Beweislast bei entsprechenden Kaskofällen. Auch zählen hierzu Fragen nach sog. Kürzungsquoten im Zusammenhang mit grober Fahrlässigkeit, deren Anwendung durch Versicherer in den letzten Jahren immer häufiger festzustellen ist.

Lebensversicherung:

In Zeiten, in denen zunehmend regelmäßig über lange Zeitdauer laufende Lebensversicherungsverträge gekündigt werden oder fällig werden, wächst auch der Beratungsbedarf in diesen Bereichen. Verursacht durch die wirtschaftlich sehr ungünstigen Entwicklungen der letzten Jahre ist dabei die Leistungsfähigkeit der Versicherer zum Teil empfindlich eingeschränkt worden, sodass hier häufig erwartete Leistungssummen nicht erzielt werden. Die Wirksamkeit in Hinblick insoweit vereinbarter vertraglicher Klauseln umfasst dabei ebenso einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit wie die Klärung von Mindestrückkaufwerten bei z.B. vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages.

Private Kranken- und Pflegeversicherung:

Auch dieser Bereich ist gekennzeichnet von einer Vielzahl von Fragen und Sachverhaltsgestaltungen, die eine Beratung häufig erforderlich machen können. Wann eine Heilbehandlung notwendig ist, wann überhaupt eine Krankheit vorliegt, ob ein Anspruch auf Pflege besteht, oder die Ablehnung der Versicherungsgesellschaft aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben des Versicherungsnehmers zutreffend erfolgt ist, sowie, ob ein bedingungsgemäßer Ausschluss vorliegt, kann häufig vom juristischen Laien nicht sicher beurteilt werden.

Probleme von Seiten des Versicherers ergeben sich bei der Krankenversicherung insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages insbesondere Vorerkrankungen unvollständig oder falsch angegeben hat, sodass die Risikoprüfung des Versicherers hier nicht zutreffend erfolgen konnte. Kommen diese Falschangaben des Versicherungsnehmers dann im Laufe des Versicherungsverhältnisses zutage, steht der Versicherer regelmäßig vor der Frage, ob er den Vertrag fortbestehen lassen will, oder diesen durch Kündigung oder Anfechtung zu beenden. Hier besteht ein differenziertes gesetzliches System von Möglichkeiten, die der Versicherer insoweit hat.

Für den Versicherungsnehmer ist die Beendigung des Vertrages durch den Versicherer damit häufig mit zum Teil existenzbedrohenden Folgen verbunden. Nicht nur, dass er die weiteren Behandlungskosten, die anlässlich einer Behandlung z.B. entstanden sind, selbst tragen muss. Er erhält auch die von ihm zum Teil über Jahre geleisteten Beträge nicht vom Versicherer zurück und muss sich zudem um einen neuen Krankenversicherungsvertrag bemühen.

Daher ist bei Krankenversicherungsverträgen regelmäßig zu prüfen, ob sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer im Rahmen des Vertragsschlusses hier fehlerfrei gehandelt haben.

Wohngebäude- und Feuerversicherung:

Nachdem in den letzten Jahrzehnten nicht nur die Zahl der Immobilien in Deutschland erheblich zugenommen hat, sondern auch deren Wert und Alter, rückt die Wohngebäude- und Feuerversicherung immer mehr in den Vordergrund. Wenn am Gebäude ein Schaden durch z.B. Brand oder Leitungswasser eingetreten ist, entstehen Fragen zur Klärung der Ursache, sowie Höhe der Leistung. Regelmäßig prüft der Versicherer in diesem Zusammenhang aufgrund der häufig großen Höhe des Schadens sorgfältig seine Einstandspflicht. Erfolgt eine teilweise Ablehnung wegen schuldhafter Verursachung, oder Unterversicherung, ist hier genau zu prüfen, ob diese Entscheidung des Versicherers Bestand haben kann. Auch bei beauftragten Gutachten (etwa zu Feuchtigkeitsschäden, Leitungsrohren, Frostschäden) entstehen häufig Fragen und Probleme.

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