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Familienrecht in Braunschweig: Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt

Das Familienrecht betrifft Fallgestaltungen, die sich dadurch auszeichnen, dass der persönliche Lebensbereich der Beteiligten in besonderer Weise betroffen ist. Eine schnelle und qualifizierte Beratung ist vor allem in Trennungssituationen erforderlich, denn ein Beziehungsende wirft häufig eine Vielzahl existenzieller Fragen auf. Oft gilt es, den Lebensmittelpunkt gemeinsamer Kinder und den Kontakt zum anderen Elternteil zu klären, Unterhaltsregelungen zu treffen, die künftige Nutzung der Ehewohnung zu regeln, den Hausrat aufzuteilen und vermögensrechtliche Angelegenheiten zu ordnen.

Unsere Fachanwältin für Familienrecht Sandra Stelzner in Braunschweig berät Sie kompetent und fachkundig rund um das Familienrecht. 

Wenden Sie sich auch bei Fragen zum Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht sowie Miet- & Wohnungseigentumsrecht an uns. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei in Braunschweig auf. Mit uns haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite!

Nicht selten hängt die gesamte weitere Lebensplanung der Beteiligten von Unterhalts- und/oder Sorgerechtsfragen sowie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ab. In der familienrechtlichen Beratung und Vertretung sind in dieser emotional geprägten Phase individuelle, interessensgerechte und praxistaugliche Lösungen gefordert.

Frau Rechtsanwältin Sandra Stelzner hat im Juni 2021 mit Erfolg den Fachanwaltslehrgang Familienrecht abgeschlossen und steht Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Der Antrag zur Führung des Titels „Fachanwalt für Familienrecht“ ist im Juli 2021 gestellt worden.

1. Scheidung

Der Entschluss, nach der Trennung das Scheidungsverfahren einzuleiten, ist oft ein schwerer Schritt und wirkt sich maßgeblich auf das weitere Leben aus. Wir lassen Sie in dieser Situation nicht allein und kümmern uns im Rahmen des Familienrechts um Ihr Anliegen:

Scheidungstermin

Die Aufregung vor dem Scheidungstermin ist oft groß. Zum einen geht ein Lebensabschnitt zu Ende, zum anderen müssen sich die Eheleute der ungewohnten Atmosphäre einer gerichtlichen Anhörung aussetzen. Grund zur Aufregung besteht jedoch nicht. Das Gericht ist verpflichtet, die Eheleute persönlich zu den Voraussetzungen der Ehescheidung anzuhören. Bei einer unstreitigen Scheidung werden die Eheleute gefragt, seit wann sie getrennt leben, um festzustellen, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist. Des Weiteren klärt das Gericht, ob beide Ehegatten die Ehe für gescheitert halten und geschieden werden wollen. Anschließend werden kurz -falls veranlasst- kindesbezogene Belage sowie der Versorgungsausgleich erörtert. Ein solcher Termin dauert bei einer unstreitigen Scheidung meist 10-15 Minuten. Da für die Ehescheidung für den antragstellenden Ehegatten Anwaltszwang besteht, werden wir den Ehescheidungstermin im Falle unserer Beauftragung gemeinsam wahrnehmen.

Scheidungsfolgenvereinbarung/Ehevertrag

Der Abschluss einer Scheidungsfolgenfolgenvereinbarung oder eines Ehevertrags ermöglicht die einvernehmliche Regelung familienrechtlicher Angelegenheiten. Bereits im Vorfeld - also vor der Eheschließung - kann ein vorsorgender Ehevertrag insbesondere Unterhaltsfragen und Aspekte der Vermögensauseinandersetzung für den Fall einer Ehescheidung regeln. In Betracht kommen hier insbesondere die Ausgestaltung etwaiger späterer Unterhaltsverpflichtungen bis hin zu einem (wechselseitigen) Unterhaltsausschluss sowie Vereinbarungen zum Güterstand und zum Versorgungsausgleich. Auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung bietet sich häufig der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung an, um Regelungsaspekte dem Streit und somit einer unter Umständen jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung zu entziehen.

Gerichtliche Regelung von Scheidungsfolgesachen u. a. Familiensachen

Ist eine einvernehmliche Regelung familienrechtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung oder der Ehescheidung nicht möglich, können diese im Zusammenhang mit der Ehescheidung im Verbund (Folgesachen) oder isoliert gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Versorgungsausgleich / Rente

Der Versorgungsausgleich dient der Ausgleichung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung von Amts wegen durch, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung bedarf. Es ermittelt unter Einbeziehung der Versorgungsträger die Höhe sämtlicher in der Ehezeit erworbener Rentenanwartschaften und gleicht diese in der Regel jeweils hälftig zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus.

Von einem Ausgleich kann bspw. dann abgesehen werden, wenn die Anrechte oder deren Ausgleichsdifferenz geringwertig sind. Ein Ausgleich findet nicht bzw. nur auf Antrag statt, wenn die Ehe kurz war. Es steht den Ehegatten frei, den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung oder durch Vergleich zu modifizieren oder auszuschließen. Das Gericht ist grundsätzlich an eine solche Vereinbarung gebunden.

Verfahrenskostenhilfe/Beratungshilfe

Sollten Sie aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Kosten des Ehescheidungsverfahrens, anderer familienrechtlicher Verfahren oder außergerichtlicher Angelegenheiten zu tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe zu beantragen. Sprechen Sie uns in diesem Fall hierauf an.

2. Unterhalt

Unterhaltsverpflichtungen sind vorrangig gegenüber minderjährigen Kindern (Kindesunterhalt) zu prüfen. Außerdem können Unterhaltsansprüche des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten (Ehegattentrennungsunterhaltnachehelicher Unterhalt) sowie von volljährigen Kindern bestehen. Auch nicht verheiratete Partner können im Falle der Kinderbetreuung Unterhaltsansprüche gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil geltend machen. Wir unterstützen Sie im Hinblick auf das Familienrecht in folgenden Bereichen:

Auskunft

Um einen Unterhaltsanspruch bzw. eine Unterhaltsverpflichtung berechnen zu können, ist die genaue Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsverpflichteten und ggf. auch des Unterhaltsberechtigen erforderlich, falls dieser über eigene Einkünfte oder Vermögen verfügt. Aus diesem Grund bestehen i. d. R. wechselseitige Auskunftsansprüche der Beteiligten. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen bzw. bei der Bewertung erteilter Auskünfte, sowohl zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen als auch zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Einkommensermittlung

Grundlage jeder Unterhaltsberechnung ist eine sorgfältige Einkommensermittlung, sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten. Hierbei kommt es nicht nur auf die Höhe der Erwerbseinkünfte an, sondern auf sämtliche Einkünfte, die dem Einkommenssteuergesetz unterliegen, wie bspw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbe, Kapital usw. Auch Nutzungsvorteile, wie beispielsweise mietfreies Wohnen in der selbstgenutzten Immobilie (Wohnwert) oder die private Nutzung eines Dienstwagens, ebenso wie das Zusammenleben mit einem neuen Partner können das unterhaltserhebliche Einkommen erhöhen. Im Gegenzug sind einkommensmindernde Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, unterhaltserhebliche Verbindlichkeiten, Altersvorsorgeaufwendungen usw. zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die Einkommensermittlung ist nicht selten komplex. Da Unterhalt i. d. R. über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, setzen sich Fehler bei der Einkommensermittlung häufig langfristig fort. Hier ist deswegen besondere Sorgfalt gefordert, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Trennungsunterhalt

Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um Ehegattenunterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Nachehelichen Ehegattenunterhalt

Nachehelichen Unterhalt ist nach Rechtkraft der Ehescheidung geschuldet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Kindesunterhalt

Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt in aller Regel auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle. Zunächst wird das Einkommen des bzw. der Unterhaltsverpflichteten ermittelt. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung hängt darüber hinaus von weiteren Faktoren ab, bspw. vom Vorhandensein weiterer Unterhaltsberechtigter, unterhaltserheblicher Verbindlichkeiten und Nutzungsvorteilen, wie z. B. einem Wohnwert oder dem Gebrauchsvorteil eines Dienstwagens. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltsschuldner hat alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, um jedenfalls den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen an den Unterhaltsschuldner, so ist grds. jede Erwerbstätigkeit und u. U. auch ein Ortswechsel oder eine zusätzliche Nebentätigkeit zumutbar, um den Unterhalt aufzubringen. Wenn der Unterhaltsschuldner seine Erwerbsobliegenheit verletzt, kommt die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht. Ihm kann in einem solchen Fall ein erzielbares Einkommen unterstellt werden, aufgrund dessen die Zahlungsverpflichtung ermittelt wird.

Die Unterhaltsverpflichtung endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern grundsätzlich erst mit dem Abschluss der Berufsausbildung, wobei Eigeneinkünfte des Kindes, wie bspw. eine Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise zur Anrechnung kommen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass in jedem Fall der volle Unterhalt geschuldet ist, weil durchaus Gründe vorliegen können, die zu einer Reduzierung oder zum Ausschluss des Anspruchs führen. Hier ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich.

Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

Wenn sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse von Unterhaltsverpflichteten und/oder Unterhaltsberechtigten ändern, können Unterhaltsverpflichtungen in der Regel abgeändert und angepasst werden. Hierzu beraten wir Sie gern.

3. Sorgerecht / Umgangsrecht

Ein Schwerpunkt des familienrechtlichen Mandats ist die rechtliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Trennung von Eltern. Vorrangig ist oft zu klären, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen. Insbesondere in Sorge- und Umgangsrechtsfragen ist zum Wohle der Kinder nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Folgende Aspekte sind von besonderer Relevanz:

  • Regelung der elterlichen Sorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Umgangsrecht
  • Wechselmodell
  • Elternvereinbarungen
  • Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
  • Aufgaben und Rechte des Jugendamts
  • Entfremdung, Manipulation, Parental Alienation Syndrom (PAS)

 

4. Vermögensauseinandersetzung

Neben sorge-, umgangs- und unterhaltsrechtlichen Belangen sollte spätestens im Zusammenhang mit der Ehescheidung auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Beteiligten erfolgen. Hierbei sind die Vorschriften des ehelichen Güter- und Nebengüterrechts sowie ehevertragliche Regelungen zu beachten. Insbesondere vermögens- und unterhaltsrechtliche Belange können Gegenstand ehevertraglicher Regelungen sein. Über mögliche ehevertragliche Gestaltungen und andere Möglichkeiten der Vermögensauseinandersetzung beraten wir Sie gerne insbesondere zu folgenden Aspekten:

  • Vermögensauseinandersetzung
  • Zugewinn
  • Gütertrennung
  • Nutzung und Auseinandersetzung von Immobilieneigentum
  • Immobilienfinanzierung, gemeinsame Schulden
  • Wohnvorteil, Nutzungsentschädigung
  • Steuern
  • Kontoguthaben
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