Erbschaftssteuer

Sicher haben Sie schon einmal etwas davon gehört, dass nach einem Erbe Erbschaftssteuer fällig wird. Der Staat finanziert dabei einen Teil seines finanziellen Bedarfes eben auch über diese Steuerart.
In den allermeisten Fällen, insbesondere wenn Kinder und Ehegatten erben, fällt indes wegen der großen bestehenden Freibeträge eine Erbschaftssteuerschuld nicht an.
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist davon abhängig, einerseits wie hoch die Erbschaft ist und andererseits, wie nah man dem Verstorbenen verwandtschaftlich stand. Hierzu gibt es zunächst unterschiedliche Steuerklassen:
Steuerklasse I:
- der Ehegatte,
- Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge zu 2. (Enkel, falls deren Eltern verstorben sind),
- die Eltern und Großeltern (im Todesfall, Erbschaft, Erwerb von Todes wegen).
Steuerklasse II:
- die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (mithin also bei Schenkung),
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen),
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III:
Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen, wie zum Beispiel der nichteheliche Lebenspartner, Neffen, Nichten (sofern nicht zu Steuerklasse II gehörend), Pflegekinder, Pflegeeltern, Freunde usw.
Hinweis: Eingetragene Lebenspartner werden zwar in die Steuerklasse III eingestuft, was zu deutlich höheren Steuersätzen führt, als Ehegatten bezahlen müssen. Die (weitgehende) Gleichstellung mit dem Ehepartner erfolgt aber durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000,00 € wie bei Ehegatten (siehe unten).
Beachten Sie bitte zu den Freibeträgen und zu den individuellen Steuersätzen die nachfolgenden beiden Tabellen:
Persönliche Freibeträge in Euro
| Erwerber | Freibetrag |
| Ehegatten | 500.000,-- |
|
Kinder, Stief- und Adoptionskinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000,-- |
| Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel |
200.000,-- |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000,-- |
|
Personen der Steuerklasse II (z.B Geschwister |
20.000,-- |
|
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) |
20.000,-- |
| eingetragene Lebenspartner | 500.000,-- |
Steuersätze je Steuerklasse für Erbschaftssteuer
| bis Wert in Euro | I | II ab 2010 | II bis 2010 | III |
| 75.000 | 7 | 15 | 30 | 30 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 | 30 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 | 30 |
| 13.0000.000 | 23 | 35 | 50 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 | 50 |
Es gibt hier eine Fülle von Sonderregelungen, auf die wir an dieser Stelle nicht näher eingehen können. Insbesondere dann nicht, wenn ein hohes Vermögen zu vererben ist, raten wir dringend rechtzeitig anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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